Nichtabnahmeentschädigung – Was ist das?

Wenn Ihr die Darlehensmittel Eurer Baufinanzierung ganz oder teilweise nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht in Anspruch nehmt, seid Ihr grundsätzlich dazu verpflichtet, der Bank eine Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen. Das gleiche gilt für den Fall, dass Ihr für Eure Anschlussfinanzierung ein Forward-Darlehen abgeschlossen habt, dieses jedoch nicht abnehmen möchtet oder könnt.

Nichtabnahmeentschädigung - Baufinanzierung.lgbt - Eure queere Baufinanzierungsberatung zeigt Euch was das ist.

Die Nichtabnahmeentschädigung ist eine Schadensersatzzahlung an die Bank für die bereits angefallenen Gebühren sowie die entgangenen Zinseinnahmen, da Ihr mit Abschluss des Darlehensvertrages Euch verpflichtet habt, die Darlehensmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt abzunehmen.

Nichtabnahmeentschädigung – so wird sie berechnet

Banken haben bei der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung die Wahl zwischen der Aktiv-Passiv-Methode und die Aktiv-Aktiv-Methode.

Aktiv-Passiv-Methode
Diese Methode wird am häufigsten angewendet und unterstellt, dass die nicht abgenommenen Darlehensmittel am Kapitalmarkt angelegt werden. Die hieraus erzielten Zinserträge sind auf den Zinsausfall des nicht abgenommenen Darlehens anzurechnen. Bei der Berechnung sind die aktuellen Zinssätze der Hypothekenpfandbriefe, die die gleiche Laufzeit haben, wie das nicht abgenommene Darlehen, die Basis. Von dem sich ergebenen Differenzbetrag zwischen den entgangenen Darlehenszinsen und den Zinserträgen der Hypothekenpfandbriefe müssen nun noch die für die Bank ersparten Verwaltungsaufwendungen abgezogen werden. Die sich hieraus ergebene Differenz zzgl. eines durch die Bank festgelegten Bearbeitungsentgeltes ergibt die Nichtabnahmeentschädigung.
Aktiv-Aktiv-Methode
Diese Methode wird seltener angewendet. Hierbei unterstellt die Bank, dass die Darlehensmittel, die nicht abgerufen wurden, gleich wieder an einen anderen Kunden verliehen werden. Die Nichtabnahmeentschädigung berechnet sich nun aus der Differenz zwischen den entgangenen Darlehenszinsen, den Zinsen für das an einen anderen Kunden neuverauslagte Darlehen und den für die Bank ersparten Verwaltungsaufwendungen zzgl. eines durch die Bank festgelegten Bearbeitungsentgeltes.

Nichtabnahmeentschädigung – Komme ich darum rum?

Solltet Ihr Euer Baudarlehen innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen kündigen, wird Euch selbstverständlich keine Nichtabnahmeentschädigung berechnet.

Sollte die Widerrufsfrist mittlerweile abgelaufen sein, können Ihr um die Nichtabnahmeentschädigung kommen, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Wenn der Darlehensvertrag formale Fehler aufweist, könnt Ihr diesen anfechten. Solltet Ihr mit der Anfechtung erfolgreich sein, braucht Ihr ebenfalls die Nichtabnahmeentschädigung nicht bezahlen.

Kommt Ihr jedoch um die Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung nicht herum, empfehlen wir Euch auf alle Fälle zu überprüfen, ob diese von Eurer Bank korrekt berechnet wurde. Gerne könnt Ihr hierzu unsere Baufinanzierungspezialisten ansprechen.

kostenlos und unverbindlich