Nichtabnahmeentschädigung – Was ist das?
Wenn Ihr die Darlehensmittel Eurer Baufinanzierung ganz oder teilweise nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht in Anspruch nehmt, seid Ihr grundsätzlich dazu verpflichtet, der Bank eine Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen. Das gleiche gilt für den Fall, dass Ihr für Eure Anschlussfinanzierung ein Forward-Darlehen abgeschlossen habt, dieses jedoch nicht abnehmen möchtet oder könnt.
Die Nichtabnahmeentschädigung ist eine Schadensersatzzahlung an die Bank für die bereits angefallenen Gebühren sowie die entgangenen Zinseinnahmen, da Ihr mit Abschluss des Darlehensvertrages Euch verpflichtet habt, die Darlehensmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt abzunehmen.
Nichtabnahmeentschädigung – so wird sie berechnet
Banken haben bei der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung die Wahl zwischen der Aktiv-Passiv-Methode und die Aktiv-Aktiv-Methode.
Nichtabnahmeentschädigung – Komme ich darum rum?
Solltet Ihr Euer Baudarlehen innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen kündigen, wird Euch selbstverständlich keine Nichtabnahmeentschädigung berechnet.
Sollte die Widerrufsfrist mittlerweile abgelaufen sein, können Ihr um die Nichtabnahmeentschädigung kommen, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Wenn der Darlehensvertrag formale Fehler aufweist, könnt Ihr diesen anfechten. Solltet Ihr mit der Anfechtung erfolgreich sein, braucht Ihr ebenfalls die Nichtabnahmeentschädigung nicht bezahlen.
Kommt Ihr jedoch um die Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung nicht herum, empfehlen wir Euch auf alle Fälle zu überprüfen, ob diese von Eurer Bank korrekt berechnet wurde. Gerne könnt Ihr hierzu unsere Baufinanzierungspezialisten ansprechen.
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