Stellt euch vor: Ihr habt voller Vorfreude einen Darlehensvertrag unterschrieben – vielleicht für euer Traumhaus, die Eigentumswohnung oder das queere Wohnprojekt, das euch am Herzen liegt. Doch dann ändert sich etwas: Die Immobilie passt doch nicht, die Lebensplanung nimmt eine andere Wendung oder euer Beziehungsstatus verändert sich. In solchen Momenten kann es sein, dass ihr das Darlehen nicht mehr abruft. Klingt harmlos – doch hier kommt die Nichtabnahmeentschädigung ins Spiel.
Diese Entschädigung ist der Preis dafür, dass ihr der Bank einst zugesagt habt, das Darlehen auch wirklich abzunehmen. Holt ihr das Geld nicht oder nur teilweise ab, muss die Bank ihre entgangenen Zinsen und Gebühren ausgleichen – und das wird euch in Rechnung gestellt.
Warum gibt es die Nichtabnahmeentschädigung?
Eine Baufinanzierung ist für Banken kein kleines Geschäft, sondern eine langfristige Kalkulation. Mit eurem Darlehensvertrag verpflichtet ihr euch, die vereinbarte Summe zu einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Plant ihr um oder steigt aus, fehlt der Bank das eingeplante Geschäft. Deshalb wird die Nichtabnahmeentschädigung als Schadensersatz fällig – auch wenn ihr selbst noch keinen Cent bekommen habt.
Nichtabnahmeentschädigung – Wie berechnet die Bank die Entschädigung?
Banken haben bei der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung die Wahl zwischen zwei Methoden: der Aktiv-Passiv-Methode und die Aktiv-Aktiv-Methode.
Aktiv-Passiv-Methode
Diese Methode wird am häufigsten angewendet und unterstellt, dass die nicht abgenommenen Darlehensmittel am Kapitalmarkt angelegt werden. Die hieraus erzielten Zinserträge sind auf den Zinsausfall des nicht abgenommenen Darlehens anzurechnen. Bei der Berechnung sind die aktuellen Zinssätze der Hypothekenpfandbriefe, die die gleiche Laufzeit haben, wie das nicht abgenommene Darlehen, die Basis. Von dem sich ergebenen Differenzbetrag zwischen den entgangenen Darlehenszinsen und den Zinserträgen der Hypothekenpfandbriefe müssen nun noch die für die Bank ersparten Verwaltungsaufwendungen abgezogen werden. Die sich hieraus ergebene Differenz zzgl. eines durch die Bank festgelegten Bearbeitungsentgeltes ergibt die Nichtabnahmeentschädigung.
Aktiv-Aktiv-Methode
Diese Methode wird seltener angewendet. Hierbei unterstellt die Bank, dass die Darlehensmittel, die nicht abgerufen wurden, gleich wieder an einen anderen Kunden verliehen werden. Die Nichtabnahmeentschädigung berechnet sich nun aus der Differenz zwischen den entgangenen Darlehenszinsen, den Zinsen für das an einen anderen Kunden neuverauslagte Darlehen und den für die Bank ersparten Verwaltungsaufwendungen zzgl. eines durch die Bank festgelegten Bearbeitungsentgeltes.
Das klingt kompliziert – und das ist es auch. Wichtig ist: Die Summen können schnell sehr hoch werden. Umso entscheidender ist es, die Berechnung sorgfältig zu prüfen.
Nichtabnahmeentschädigung – Gibt es einen Ausweg?
Ja, es gibt Möglichkeiten, um eine Nichtabnahmeentschädigung zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren:
Widerrufsfrist nutzen: Solltet Ihr Euer Baudarlehen innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen kündigen, wird Euch selbstverständlich keine Nichtabnahmeentschädigung berechnet.
Fehler im Vertrag: Sollte die Widerrufsfrist mittlerweile abgelaufen sein, können Ihr um die Nichtabnahmeentschädigung kommen, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Wenn der Darlehensvertrag formale Fehler aufweist, könnt Ihr diesen anfechten. Solltet Ihr mit der Anfechtung erfolgreich sein, braucht Ihr ebenfalls die Nichtabnahmeentschädigung nicht bezahlen.
Prüfung durch Expert:innen: Selbst wenn die Bank eine Entschädigung verlangt, ist es oft sinnvoll, die Berechnung von Profis prüfen zu lassen. Nicht selten schleichen sich Fehler ein, die euch bares Geld sparen können.
Unser Tipp
Lasst euch von einer drohenden Nichtabnahmeentschädigung nicht einschüchtern. Mit einem offenen Blick auf die Details und der Unterstützung durch unsere Spezialist:innen könnt ihr eure Optionen realistisch einschätzen.
Ob Prüfung der Bankberechnung, Beratung zur Anfechtung oder das Entwickeln neuer Finanzierungsideen – wir stehen euch als Partner an eurer Seite. So könnt ihr euch wieder auf das konzentrieren, was wirklich zählt: eure Zukunft, euer Zuhause, euer Leben.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Nichtabnahmeentschädigung
Was ist eine Nichtabnahmeentschädigung?
Eine Entschädigungszahlung an die Bank, wenn ihr euer vereinbartes Darlehen nicht oder nur teilweise abruft.
Wann fällt eine Nichtabnahmeentschädigung an?
Immer dann, wenn ihr ein zugesagtes Darlehen nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums in Anspruch nehmt.
Gilt das auch bei einem Forward-Darlehen?
Ja, auch bei Forward-Darlehen wird eine Entschädigung fällig, wenn ihr das Darlehen nicht abnehmt.
Wie hoch kann die Entschädigung ausfallen?
Die Höhe hängt von der Restlaufzeit, der Zinshöhe und der Berechnungsmethode der Bank ab – es können schnell hohe Summen entstehen.
Welche Berechnungsmethoden gibt es?
Die Aktiv-Passiv-Methode und die Aktiv-Aktiv-Methode. Beide basieren auf entgangenen Zinsen oder alternativen Anlagemöglichkeiten.
Kann ich eine Nichtabnahmeentschädigung vermeiden?
Ja – z. B. durch Kündigung innerhalb der Widerrufsfrist oder wenn der Vertrag formale Fehler enthält.
Wie lange gilt die Widerrufsfrist?
Ihr könnt innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss ohne Kosten zurücktreten.
Was passiert, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist?
Dann habt ihr auch nach Ablauf der Frist Chancen, den Vertrag anzufechten.
Muss ich die Berechnung der Bank akzeptieren?
Nein – es lohnt sich, die Berechnung unabhängig prüfen zu lassen, da Banken oft zu ihren Gunsten kalkulieren.
Wer kann mir bei der Prüfung helfen?
Unsere Expert:innen von Baufinanzierung.lgbt und PolyFinanz unterstützen euch dabei professionell.
Was ist, wenn ich die Immobilie gar nicht mehr kaufen will?
Dann kann die Bank trotzdem die Entschädigung verlangen – außer ihr kündigt innerhalb der Widerrufsfrist oder fechtet den Vertrag erfolgreich an.
Was empfiehlt Baufinanzierung.lgbt konkret?
Lasst euch frühzeitig beraten, prüft die Vertragsunterlagen sorgfältig und kontaktiert uns, bevor ihr voreilige Entscheidungen trefft.
Cookie-Zustimmung verwalten
Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
Funktional
Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt.Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.